§ 5 GO VermAussch - Bundesregierung
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
- Redaktionelle Abkürzung
- GO VermAussch
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.