Versionsverlauf


  • ab 01.11.1962 (aktuelle Fassung)

§ 39 NachbG - Grenzabstände für lebende Hecken

Bibliographie

Titel
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
231-36

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:

1.mit Hecken über 2m Höhe0,75 m,
2.mit Hecken bis zu 2m Höhe0,50 m,
3.mit Hecken bis zu 1,2m Höhe0,25 m.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)