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Hessen
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NachbG,HE - Nachbarrechtsgesetz
§§ 38 - 44, Elfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen
§§ 38 - 44, Elfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen
§ 38 NachbG, Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 39 NachbG, Grenzabstände für lebende Hecken
§ 40 NachbG, Ausnahmen
§ 41 NachbG, Berechnung des Abstandes
§ 42 NachbG, Grenzabstand im Weinbau
§ 43 NachbG, Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt
§ 44 NachbG, Nachträgliche Grenzänderungen