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§ 23 SaatG - Verbot der Irreführung

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz 
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

(1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.

(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erscheinen lässt.