§ 46 SchulG - Errichtung des Landeselternbeirats
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Dem Landeselternbeirat gehören an:
- 1.im Wahlbezirk Koblenz
drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Realschulen plus und der Gymnasien, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, - 2.im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz
je drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Realschulen plus, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Gymnasien und berufsbildenden Schulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, - 3.im Wahlbezirk Trier
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Realschulen plus, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, - 4.die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher,
- 5.im Fall des Absatzes 2 Satz 3 ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache.
Ist eine Integrierte Gesamtschule im Wahlbezirk Trier errichtet, wird für die Wahlbezirke Koblenz und Trier eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der Integrierten Gesamtschulen gewählt; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat. Soweit weniger als zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind, benennt der Landeselternbeirat bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.
(3) Der Landeselternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Landeselternsprecherin oder den Landeselternsprecher. Diese oder dieser vertritt den Landeselternbeirat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium.
(4) Vertreterinnen und Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen des Landeselternbeirats teilnehmen.
(5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.