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§ 46 SchulG - Errichtung des Landeselternbeirats

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Dem Landeselternbeirat gehören an:

  1. 1.
    aus dem Wahlbezirk Koblenz
    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Realschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  2. 2.
    aus dem Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz
    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Realschulen, Regionalen Schulen, Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  3. 3.
    aus dem Wahlbezirk Trier
    je eine Vertreterin oder in Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  4. 4.
    die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher,
  5. 5.
    im Fall des Absatzes 2 Satz 3 bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache.

Ist eine Integrierte Gesamtschule im Wahlbezirk Trier errichtet, wird für die Wahlbezirke Koblenz und Trier eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der Integrierten Gesamtschulen gewählt; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat. Soweit weniger als zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind, benennt der Landeselternbeirat bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.

(3) Der Landeselternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Landeselternsprecherin oder den Landeselternsprecher. Diese oder dieser vertritt den Landeselternbeirat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium.

(4) Vertreterinnen und Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen des Landeselternbeirats teilnehmen.

(5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.