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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 39 SchulG - Klassenelternversammlung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.

(2) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.

(3) Die Klassenelternversammlung besteht aus den Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher auf die Dauer von höchstens zwei Schuljahren. Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher vertritt die Belange der Klassenelternversammlung gegenüber der Schule.

(4) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreterinnen und Vertreter von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht mehr als vier Stimmen führen. Das Nähere regelt die Schulwahlordnung.

(5) An den Sitzungen der Klassenelternversammlung nimmt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die anderen Lehrkräfte der Klasse können an den Sitzungen teilnehmen; auf Einladung haben die Lehrkräfte teilzunehmen.

(6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.