§ 18 KatSG - Personenauskunftsstelle und deren Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Die Polizei Berlin richtet im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die personenbezogene Daten von den betroffenen Personen zum Zweck der Vermisstensuche und Identifizierung verarbeitet.
(2) Eine Personenauskunftsstelle kann bereits bei einer Großschadenslage eingerichtet werden.
(3) Die Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden haben hierzu
- 1.
Name und Vorname,
- 2.
Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
- 3.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen,
- 4.
Wohnanschrift und Fundort,
- 5.
Sichtungskategorie,
- 6.
Versorgung (ambulant oder stationär) und
- 7.
Verbleib sowie gegebenenfalls Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung
der betroffenen Personen zu erheben, zu speichern und unverzüglich der Personenauskunftsstelle zu übermitteln.
(4) Auskünfte über den Verbleib der von der Katastrophe oder Großschadenslage betroffenen Personen durch die Personenauskunftsstelle dürfen an Angehörige und andere Berechtigte erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
(5) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden, die die Personenauskunftsstelle kontaktieren, dürfen zum Zweck der Vermisstensuche und Identifizierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
- 1.
Name und Vorname,
- 2.
Geburtsdatum,
- 3.
Erreichbarkeit,
- 4.
Wohnanschrift,
- 5.
Verwandtschaftsverhältnis und
- 6.
berechtigtes Interesse.
(6) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein entsprechender Datensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthalten soll:
- 1.
Name und Vorname,
- 2.
Geburtsdatum,
- 3.
Geschlecht,
- 4.
Staatsangehörigkeit,
- 5.
Wohnanschrift,
- 6.
Lichtbild, besondere Kennzeichen und
- 7.
Bekleidung, mitgeführte Gegenstände.
(7) Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie Personen übermitteln,
- 1.
zur Erfüllung ihrer nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
- 2.
soweit sie an der Schadensbewältigung und der Abwehr von weiteren Gefahren beteiligt sind oder soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Schadensbewältigung oder Gefahrenabwehr erforderlich erscheint,
- 3.
soweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen oder
- 4.
soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Personen liegt und sie in Kenntnis der Sachlage die Einwilligung hierzu erteilen würden.
(8) Die nach den Absätzen 3, 5 und 6 erhobenen personenbezogenen Daten, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
(9) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit besteht keine Pflicht zur Information der von der Datenerhebung betroffenen Person nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und hat die betroffene Person kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.
(10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der Verordnung (EU) 2016/679 im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Sachverhalte betroffen sind, die in den Absätzen 1 bis 9 nicht oder nicht abschließend geregelt sind.