§ 13 KatSG - Gemeinsame Einsatzlenkung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage stimmen die betroffenen Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die wesentlichen taktisch-operativen Entscheidungen zum Zweck der Gefahrenabwehr miteinander ab (Gemeinsame Einsatzlenkung). Relevante taktisch-operative sowie administrative Lageinformationen sind im Katastrophenfall dem Ressortübergreifenden Krisenstab zu melden.