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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 72 LPersVG - Bildung der Einigungsstelle, Kosten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ, wird eine Einigungsstelle gebildet.

(2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.

(4) Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes innerhalb weiterer sechs Wochen das den Vorsitz führende unparteiische Mitglied. Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.

(5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer Personalvertretung sein. Unter ihnen muss ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis sein, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden.

(6) Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des den Vorsitz führenden Mitgliedes sollen für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden.

(7) Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. § 44 gilt entsprechend.

(8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalls eine Entschädigungspauschale, deren Höhe das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Personalrat besteht.

(10) In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr.