§ 52 ThürNRG - Nachträgliche Grenzänderungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
Die Rechtmäßigkeit des Abstands einer Anpflanzung oder Anlage wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; § 51 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.