§ 12 LPflegEG - Übergangsregelung zur Pauschalförderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
- Amtliche Abkürzung
- LPflegEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 820-7
Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Pauschalförderung ab dem 1. Januar 2003 entfällt, wird die aktuelle Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um den bis zum 31. Dezember 2002 aus der Pauschalförderung resultierenden Minderbetrag erhöht, soweit nicht Verrechnungstatbestände entgegenstehen. Bei Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird vom 1. Januar 2003 an die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe des zusätzlichen Pauschalförderanspruchs gemindert.