Versionsverlauf


  • ab 26.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 12 LPflegEG - Übergangsregelung zur Pauschalförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Amtliche Abkürzung
LPflegEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
820-7

Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Pauschalförderung ab dem 1. Januar 2003 entfällt, wird die aktuelle Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um den bis zum 31. Dezember 2002 aus der Pauschalförderung resultierenden Minderbetrag erhöht, soweit nicht Verrechnungstatbestände entgegenstehen. Bei Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird vom 1. Januar 2003 an die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe des zusätzlichen Pauschalförderanspruchs gemindert.