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  • ab 31.07.2020 (aktuelle Fassung)

§ 34a NatSchG - Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die Anwendung von Pestiziden im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 in privaten Gärten verboten.

(2) In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken ist die Anwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten verboten.

(3) Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind die Grundsätze des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG einzuhalten.

(4) § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.