§ 32 NatSchG - Fortgeltung von Unterschutzstellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) Verordnungen und Anordnungen sowie Satzungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes oder des Naturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Soweit in den nach Absatz 1 fortgeltenden Unterschutzstellungen auf außer Kraft getretene oder tretende Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes oder die entsprechenden aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften an deren Stelle.