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§ 29 NatSchG - Naturparke (abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Gebiete können zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind.

(2) In der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen.