§ 101 BbgHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Hochschulklinik, Hochschulklinikverbund, Universitätsklinik, eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führt oder in vergleichbarer Weise verwendet,
- 2.
eine nichtstaatliche Hochschule ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleiht,
- 3.
den Studienbetrieb der Niederlassung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder eines Staates, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, oder aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige rechtzeitige Anzeige bei der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde aufnimmt oder
- 4.
unbefugt die Bezeichnung Berufsakademie führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.