§ 18 DBGrG - Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
- Amtliche Abkürzung
- DBGrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 931-5
(1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen, enden mit der Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Die die Rechtsverhältnisse der in Satz 1 genannten Personen näher regelnden Amtsverträge nach § 8a Abs. 3 des Bundesbahngesetzes gehen als Anstellungsverträge zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über; die Bestimmungen des § 8a Abs. 1 und 2 sowie des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Bundesbahngesetzes gelten sinngemäß fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Endes des Amtsverhältnisses das Ende der ursprünglichen Amtszeit tritt.
(2) Die Versorgungsregelungen in den Amtsverträgen bleiben unverändert, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist; die Versorgungsansprüche aus den Amtsverträgen richten sich gegen das Bundeseisenbahnvermögen. Ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles hat die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dem Bundeseisenbahnvermögen die dem Amtsträger nach dem Rechtsübergang nach Absatz 1 entstandenen Versorgungsanteile zeitanteilig nach dem Verhältnis der Amtszeiten zu erstatten. Versorgungsansprüche aus dem Amtsverhältnis entstehen frühestens nach dem Ende des Amtsvertrages. Als Amts- und Wartezeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Regelungen des Amtsvertrages gilt auch die Zeit zwischen dem Ende des Amtsverhältnisses und dem Ende des Amtsvertrages.
(3) Eine Beschäftigung bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder bei Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Dies gilt auch beim Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis.
(4) Die Versorgung aus dem Amtsvertrag wird auf eine Versorgung aus einem Beamtenverhältnis angerechnet.
(5) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Beschäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus dem Amtsvertrag angerechnet; im Übrigen gilt § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(6) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Beschäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus einem Beamtenverhältnis in dem Umfange angerechnet, als durch diese Versorgungsleistungen die Versorgung aus dem Amtsvertrag nach Absatz 5 nicht gekürzt worden ist.
(7) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen nicht, wenn ein Amtsträger oder ehemaliger Amtsträger seine Entlassung wegen Wegfalls seines bisherigen Amtes oder wegen wesentlicher Veränderungen der Inhalte der ihm im Rahmen des bisherigen Amtsverhältnisses übertragenen Funktionen im Zusammenhang mit der Strukturreform der Bundeseisenbahnen verlangt.
(8) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen nicht, wenn ein ehemaliger Amtsträger nach § 19a in Verbindung mit § 8b des Bundesbahngesetzes für die Zeit nach dem Ende des Amtsvertrages gemäß Absatz 1 Satz 2 und vor Vollendung des 63. Lebensjahres ein Angebot der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 auf Weiterbeschäftigung in vergleichbaren und entsprechend vergüteten Funktionen wie im Amtsvertrag ablehnt, ohne wegen Dienstunfähigkeit daran gehindert zu sein. Satz 1 gilt auch, wenn er nachfolgende entsprechende Angebote auf Weiterbeschäftigung ablehnt. Für die anderen ehemaligen Amtsträger nach § 19a des Bundesbahngesetzes gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie ihre Versorgungsansprüche lediglich aus dem beendeten Amtsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 verlieren.