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§ 3 DBGrG - Gegenstand des Unternehmens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Amtliche Abkürzung
DBGrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
931-5

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

  1. 1.
    das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
  2. 2.
    das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
  3. 3.
    Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.