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§ 15 DBGrG - Übergangsmandat der örtlichen Personalräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Amtliche Abkürzung
DBGrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
931-5

(1) Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die als Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs als Betriebsräte und haben die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Übergangs.

(2) Werden Dienststellen im Zusammenhang mit dem Übergang auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gespalten oder mit anderen Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zusammengefasst, so kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, welcher örtliche Personalrat dieser Dienststellen die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten wahrnimmt. Kommt ein Tarifvertrag nicht zu Stande, so gilt § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.