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  • ab 17.11.1965 (aktuelle Fassung)

§ 13 UZwGBw - Hilfeleistung für Verletzte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Redaktionelle Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.