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Art. 21 LJagdG - Zu § 19a BJagdG

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
792-a-1

Um Federwild seltener in ihrem Bestand bedrohter Arten vor Störungen zu schützen, wird die Landesjagdbehörde ermächtigt vorzuschreiben, dass Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen der Nester und Gelege sowie Aufnahmen an den Balzplätzen der Genehmigung bedürfen.