Art. 21 LJagdG - Zu § 19a BJagdG
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 792-a-1
Um Federwild seltener in ihrem Bestand bedrohter Arten vor Störungen zu schützen, wird die Landesjagdbehörde ermächtigt vorzuschreiben, dass Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen der Nester und Gelege sowie Aufnahmen an den Balzplätzen der Genehmigung bedürfen.