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Art. 13 LJagdG - Zu § 11 BJagdG

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
792-a-1

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die Personen zu benennen, die in dem gepachteten Jagdbezirk die Jagd ausüben sollen. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erben, so müssen sie jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt keinen Jahresjagdschein beantragt haben und sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.