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Art. 33 LJagdG - Zu § 35 BJagdG

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
792-a-1

(1) Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg nur geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren gem. § 35 des Bundesjagdgesetzes (Vorverfahren) vor der nach § 34 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständigen Behörde stattgefunden hat.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 ist in den Ortsamtsbereichen das Ortsamt, im Übrigen die Jagdbehörde.

(3) Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die zuständige Behörde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Beteiligte sind die Geschädigten und die zum Schadensersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter, sofern diese einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens die Ermittlung des Schadens dennoch vorgenommen werden kann. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt.

(4) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.

(5) Wildschadenschätzer und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren auf gemeinsamen Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen und der Landesjägerschaft von der Jagdbehörde bestellt. Die Schätzer und Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

(6) Kommt eine gütliche Einigung zu Stande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts niederzulegen. Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das zuständige Amtsgericht an die Stelle des Prozessgerichts.

(7) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von dem Schätzer festzustellen. Auf Grund dieser Schätzung setzt die zuständige Stelle den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(8) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

(9) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt

  1. 1.
    aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist;
  2. 2.
    aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(10) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die zuständige Stelle gehört. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.