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§ 35 LRiG - Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.