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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 29 HFAG - Schlüsselzuweisungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

1Die Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. 2Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis nach seiner Umlagekraft und dem Verhältnis, in dem sein durch den Gesamtansatz ausgedrückter Finanzbedarf zu dem Finanzbedarf der anderen Landkreise steht. 3Ist die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises niedriger als seine Ausgleichsmesszahl, beträgt die Schlüsselzuweisung 65 Prozent des Unterschiedsbetrags.