§ 8 ROG - Raumordnungsplan für das Landesgebiet (1)
Bibliographie
- Titel
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Amtliche Abkürzung
- ROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2301-1
(1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend.
(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.