Versionsverlauf


  • ab 01.01.1998 (außer Kraft)

§ 8 ROG - Raumordnungsplan für das Landesgebiet (1)

Bibliographie

Titel
Raumordnungsgesetz (ROG)
Amtliche Abkürzung
ROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2301-1

(1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend.

(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).