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  • ab 01.01.1998 (außer Kraft)

§ 11 ROG - Zielabweichungsverfahren  (1)

Bibliographie

Titel
Raumordnungsgesetz (ROG)
Amtliche Abkürzung
ROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2301-1

Von einem Ziel der Raumordnung kann in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es ist vorzusehen, dass antragsbefugt insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 sowie die kommunalen Gebietskörperschaften sind, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).