§ 14 ROG - Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Amtliche Abkürzung
- ROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2301-1
Es ist vorzusehen, dass die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behörden bei der Abstimmung sind zu regeln.