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§ 6 FAG - Besondere Ergänzungszuweisungen

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.