§ 38 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.
(2) Die Kosten des Verfahrens nach § 30 sind vom Antragsteller vorzuschießen. Über die endgültige Kostentragung ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.
(3) Sämtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach § 16 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigentum innerhalb des vorgelegten Planes sowie einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten, sind gebührenfrei.