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  • ab 22.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 34 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsverfahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Zustellungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Verfügungen bestellten Beamten.