§ 56 StrWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine öffentliche Straße entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
- 2.entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;
- 3.entgegen den §§ 29 bis 31 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
- 4.die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
- 5.Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzieht;
- 6.entgegen § 33 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
- 7.entgegen § 39a Vorarbeiten und Vermessungsarbeiten sowie das vorübergehende Anbringen von Markierungszeichen nicht duldet;
- 8.die ihr oder ihm durch eine Satzung nach § 45 Abs. 3 auferlegte oder von ihr oder ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt;
- 9.eine von ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 nicht beseitigt;
- 10.entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.