§ 65 StrWG - Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 45)
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 45 Abs. 3 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanliegerinnen und -anlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.