§ 22 HmbPersVG - Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.