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Art. 13 AGSG - Vorrang der freien Jugendhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der ihnen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) obliegenden Leistungen darauf hinzuwirken, dass die Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitstellen und betreiben. 2Soweit Träger der freien Jugendhilfe dazu auch mit öffentlicher Förderung nach § 74 SGB VIII nicht bereit oder nicht in der Lage sind, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür selbst Sorge zu tragen.