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§ 6 MinG - Beendigung des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt oder durch Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten.

(2) Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers endet durch Tod, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt.