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§ 53 LStrG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 7 Abs. 1 auf der von dem Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,

  2. 2.

    gegen eine nach § 17 Abs. 3 erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    entgegen § 26 bauliche Anlagen errichtet oder ändert,

  4. 4.

    der Bestimmung des § 40 gegen Verunreinigungen zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Satz 5, eine Straße über den Gemeindegebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,

  6. 6.

    nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,

  8. 8.

    entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis ändert,

  9. 9.

    entgegen § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,

  10. 10.

    den Verboten des § 52 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 10 können mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 können mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro geahndet werden.