§ 53 LStrG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 7 Abs. 1 auf der von dem Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
- 2.gegen eine nach § 17 Abs. 3 erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.entgegen § 26 bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
- 4.der Bestimmung des § 40 gegen Verunreinigungen zuwiderhandelt,
- 5.entgegen § 41 Abs. 1 eine Straße über den Gemeindegebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
- 6.nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
- 7.entgegen § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
- 8.entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis ändert,
- 9.entgegen § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
- 10.den Verboten des § 52 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 10 können mit einer Geldbuße bis eintausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.