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§ 53 LStrG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 auf der von dem Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
  2. 2.
    gegen eine nach § 17 Abs. 3 erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    entgegen § 26 bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
  4. 4.
    der Bestimmung des § 40 gegen Verunreinigungen zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 41 Abs. 1 eine Straße über den Gemeindegebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
  6. 6.
    nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
  7. 7.
    entgegen § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
  8. 8.
    entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis ändert,
  9. 9.
    entgegen § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
  10. 10.
    den Verboten des § 52 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 10 können mit einer Geldbuße bis eintausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.