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§ 52 LStrG - Vorschriften zum Schutze der Straße

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Es ist verboten,

  1. 1.
    auf den nicht befahrbaren, unbefestigten Seitenstreifen, Böschungen oder in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder zu treiben,
  2. 2.
    auf den Straßen Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Straße beschädigt werden kann,
  3. 3.
    Ackergeräte so zu verwenden, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann,
  4. 4.
    auf die Straßen Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe abzuleiten, durch die der Straßenkörper oder die der Entwässerung der Straße dienenden Anlagen beschädigt werden können,
  5. 5.
    in den Gräben den Wasserablauf zu hemmen.

(2) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.