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Art. 47 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk zu.

(2) Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung und den Verwaltungsorganen.

(3) Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.