Art. 47 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaats Thüringen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung und den Verwaltungsorganen.
(3) Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.