§ 45 ThürGGO - Verhandlungen über länderübergreifende Vereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über Staatsverträge, Verwaltungsabkommen mit dem Bund, Verwaltungsabkommen von besonderer politischer Bedeutung oder die Richtlinien der Politik berührende Verwaltungsabkommen ist die Staatskanzlei durch das federführende Ministerium zu unterrichten und, soweit erbeten, bei der Vorbereitung zu beteiligen.
(2) Über sonstige Verwaltungsabkommen ist die Staatskanzlei spätestens vor dem Abschluss zu unterrichten.
(3) Die Staatskanzlei erhält eine Kopie der unterzeichneten Verwaltungsabkommen.