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  • ab 02.10.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 5a BayHSchG - Verbesserung der Studienbedingungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

(1) 1Zur Verbesserung der Studienbedingungen werden für die staatlichen Hochschulen und die in Abs. 2 genannten nichtstaatlichen Hochschulen ein Gesamtbetrag in Höhe von 30 Millionen Euro in 2013 und ein Gesamtbetrag in Höhe von 189 Millionen Euro jährlich ab 2014 bereitgestellt (Studienzuschüsse). 2In 2013 wird den Hochschulen darüber hinaus der zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen nicht mehr erforderliche Anteil an der Ausstattung des Sicherungsfonds gemäß Art. 71 Abs. 3 Satz 1 zurückerstattet und steht ihnen als Kompensation zusätzlich zur Verfügung. 3Studienzuschüsse und zusätzliche Kompensationsmittel sind entsprechend zweckgebunden zu verwenden.

(2) Auf Antrag erhalten

  1. 1.

    die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,

  2. 2.

    die Hochschule für Politik München sowie

  3. 3.
    1. a)

      die Kirchen und kirchlichen Stiftungen, die nichtstaatliche Fachhochschulen betreiben, wenn sie von Art. 84 Abs. 2 Satz 1 erfasst sind, und

    2. b)

      die Hochschulen in Trägerschaft der Kirchen oder der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese staatliche Zuschüsse erhalten,

zweckgebundene Mittel zum Zweck des Ausgleichs bei Wegfall der Studienbeiträge nach Maßgabe des Staatshaushalts und der für sie geltenden Regelungen über die staatliche Finanzierung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung dieser Bestimmung, insbesondere die Grundsätze der Verteilung der Studienzuschüsse sowie das Verfahren, die Erhebung der nötigen Daten bei den Hochschulen, den Zeitpunkt der Zuweisung und die Festsetzung der jeweils zuzuweisenden Mittel durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(4) 1Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Studienzuschüsse paritätisch zu beteiligen. 2Das Nähere hinsichtlich der studentischen Beteiligung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5) 1Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium einmal jährlich spätestens zum 1. März über die Verwendung der Mittel im vorangegangenen Studienjahr. 2Das Staatsministerium unterrichtet den Bayerischen Landtag regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2014 über die Verwendung der Mittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).