Art. 84 BayHSchG - Zuschüsse
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WK
(1) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(2) 1Auf Antrag gewährt der Freistaat nach Maßgabe des Staatshaushalts einer Kirche oder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb einer nichtstaatlichen Fachhochschule oder von Fachhochschulstudiengängen an einer staatlich anerkannten Universität. 2Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt 80 v.H. des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- und Sachaufwands, soweit dieser dem an vergleichbaren staatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand entspricht. 3Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt, in der auch eine Pauschalierung vorgesehen werden kann. 4Im Übrigen können sonstigen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).