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  • ab 01.06.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 8 BayHSchG - Forschung mit Mitteln Dritter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

(1) 1Die Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nicht vollständig aus den der Hochschule oder dem Klinikum zur Verfügung stehenden Landesmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Die Durchführung solcher Vorhaben ist Teil der Hochschulforschung.

(2) 1Die in Abs. 1 genannten Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Vorhaben in der Hochschule oder, soweit sie in der Krankenversorgung tätig sind, im Klinikum durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums sowie die Rechte und die Erfüllung der Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) 1Ein Forschungsvorhaben im Sinn des Abs. 1 ist vor seiner Durchführung der Hochschulleitung, im Bereich des Klinikums dem Klinikumsvorstand und dem Dekan oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät anzuzeigen. 2Die Hochschulleitung und der Klinikumsvorstand können jeweils für ihren Bereich allgemein in geeigneten Fällen auf die Anzeige verzichten. 3Art. 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule oder des Klinikums für ein Forschungsvorhaben im Sinn des Abs. 1 darf von der Hochschulleitung oder vom Klinikumsvorstand nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums oder die Beeinträchtigung der Rechte oder der Erfüllung der Pflichten anderer Personen abzuwenden, oder soweit entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.

(5) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach Abs. 3 anzuzeigen sind und in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt werden, sollen von der Hochschule, im Bereich des Klinikums von diesem verwaltet werden. 2Die Mittel sind für den vom Zuwendungsgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen und Auflagen zu bewirtschaften, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 3Soweit die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die staatlichen Bestimmungen. 4Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule oder das Klinikum abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist; Satz 3 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

(6) 1Hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus solchen von der Hochschule oder vom Klinikum verwalteten Mitteln bezahlt werden, sollen als Personal des Freistaates Bayern angestellt werden, wenn nicht der Zuwendungsgeber etwas Abweichendes bestimmt. 2Die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers sind zu beachten, soweit sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen. 3Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. 4Sofern es mit den Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen selbst als Arbeitgeber abschließen.

(7) Soweit der Hochschule oder dem Klinikum finanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt werden, insbesondere aus Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, zufließen, stehen sie der Hochschule, im Bereich des Klinikums diesem zusätzlich für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Verfügung.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).