§ 26 HmbVerfSchG - Aufgaben des Ausschusses

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Diese umfasst aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes auch die Haushaltsangelegenheiten. Der das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes betreffende Teil des Haushaltsplanentwurfs bedarf daher der Zustimmung des Ausschusses. Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.

(2) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Der Ausschuss tagt in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds.

(3) Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben hat der Ausschuss auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf

  1. 1.

    Erteilung von Auskünften,

  2. 2.

    Einsicht in Akten, in Dateien gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen,

  3. 3.

    Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und

  4. 4.

    Anhörung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen, die verpflichtet sind, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 Nummer 2 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen. Die Rechte nach Satz 1 sind Befugnisse gegenüber dem Ausschuss als Ganzes.

(4) Den Ersuchen nach Absatz 3 ist unverzüglich zu entsprechen. Der Senat bescheidet ein solches Ersuchen abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn dieses aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.

(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über

  1. 1.

    Gefahren für die Schutzgüter des § 1,

  2. 2.

    die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen,

  3. 3.

    die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,

  4. 4.

    die Maßnahmen nach § 8 Absatz 12 Satz 2 sowie die hierbei eingesetzten Mittel, Ergebnisse und Wirkungen,

  5. 5.

    die Nichtlöschung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,

  6. 6.

    die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Dateisystemanordnung nach § 23a vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,

  7. 7.

    die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungskräften nach § 15,

  8. 8.

    die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen nach § 16,

  9. 9.

    die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17 sowie über die Änderungen des Verzeichnisses nach § 17 Absatz 1 Satz 4,

  10. 10.

    die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 7 Satz 6 HmbSÜGG,

  11. 11.

    die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerfSchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG,

  12. 12.

    die Speicherungen und Offenlegungen von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres,

  13. 13.

    die Offenlegungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2,

  14. 14.

    die Auskunftsversagungen nach § 23 Absatz 4 Satz 5

zu berichten. Der Bericht gemäß Satz 1 Nummern 4 und 11 erfolgt jährlich.

(6) Der Ausschuss kann der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.