§ 26 HmbVerfSchG - Aufgaben des Ausschusses

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Diese umfasst aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes auch die Haushaltsangelegenheiten. Der das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes betreffende Teil des Haushaltsplanentwurfs bedarf daher der Zustimmung des Ausschusses. Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.

(2) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Der Ausschuss tagt in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds.

(3) Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben hat der Ausschuss auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf

  1. 1.

    Erteilung von Auskünften,

  2. 2.

    Einsicht in Akten, in Dateien gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen,

  3. 3.

    Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und

  4. 4.

    Anhörung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen, die verpflichtet sind, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 Nummer 2 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen. Die Rechte nach Satz 1 sind Befugnisse gegenüber dem Ausschuss als Ganzes.

(4) Den Ersuchen nach Absatz 3 ist unverzüglich zu entsprechen. Der Senat bescheidet ein solches Ersuchen abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn dieses aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.

(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über

  1. 1.

    Gefahren für die Schutzgüter des § 1,

  2. 2.

    die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen,

  3. 3.

    die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,

  4. 4.

    die Weiterspeicherung nach § 9 Absatz 3,

  5. 5.

    die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,

  6. 6.

    die Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte nach § 15,

  7. 7.

    die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen nach § 16,

  8. 8.

    die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17,

  9. 9.

    Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 5 Satz 3 HmbSÜG mitzuteilen und jährlich über die Prüfungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2

zu berichten.

(6) Der Ausschuss kann dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.