§ 26 HmbVerfSchG - Aufgaben des Ausschusses

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.

(2) Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben kann der Ausschuss vom Senat die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten und Dateieinsichten, Stellungnahmen und den Zutritt zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und die Entsendung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen verlangen. Der Senat bescheidet ein solches Kontrollbegehren abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, wenn gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.

(3) Der Senat unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds über die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz.

(4) Der Senat hat dem Ausschuss

  1. 1.
    Gefahren für die Schutzgüter des § 1,
  2. 2.
    die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen
  3. 3.
    die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,
  4. 4.
    die Weiterspeicherung nach § 9 Absatz 3,
  5. 5.
    die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
  6. 6.
    die Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte nach § 15
  7. 7.
    die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen nach § 16,
  8. 8.
    die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17,
  9. 9.
    Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 5 Satz 3 HmbSÜG.

mitzuteilen und jährlich über die Prüfungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 zu berichten.