§ 81 BremBesG - Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung erfolgt nicht.