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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 81 BremBesG - Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung erfolgt nicht.