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  • ab 02.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 28a BOKraft - Navigationsgerät

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Amtliche Abkürzung
BOKraft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1-2

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

  1. 1.

    echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

  2. 2.

    Echtzeit-Staumeldungen,

  3. 3.

    Stau- und Sperrungsumfahrungen und

  4. 4.

    umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.