§ 28a BOKraft - Navigationsgerät
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Amtliche Abkürzung
- BOKraft
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1-2
Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
- 1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
- 2.
Echtzeit-Staumeldungen,
- 3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und
- 4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.